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Hilfe für deutsche Staatsangehörige

Rettungsring, © colourbox.de
Allgemeine Hinweise
Wir wollen Sie informieren, wie Sie schon vor einer Reise Notfällen im Ausland vorbeugen können. Sollte es dann doch einmal geschehen - der Pass ist weg, das Geld verloren - finden Sie hier Hinweise, in welchen Fällen und auf welche Weise Ihnen die Deutsche Botschaft Lusaka weiterhelfen kann.
Geld- oder Passverlust
Bei Verlust Ihres Reisepasses ist die Botschaft ermächtigt, einen „Reiseausweis als Passersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland“ auszustellen. Dies geht leichter und schneller, wenn Sie vorher angefertigte Fotokopien aller verloren gegangenen Ausweispapiere vorlegen können. Eventuell kann auch ein befristeter vorläufiger Reisepass durch die Auslandsvertretung am Ort ausgestellt werden. Hierfür muss der Konsularbeamte Ihre heimische Passbehörde beteiligen.
Für die Ausreise benötigen Sie nach Verlust Ihres Reisepasses eine Bestätigung des Immigration Office. Dafür gehen Sie in das Immigration Office Lusaka und bringen mit: das Ersatzreisedokument, den Polizeibericht über die Anzeige des Diebstahls/Verlustes sowie mit einen Nachweis über den Zeitpunkt des Antrags für das Ersatzdokument.
Anders sieht es aus, wenn Kfz-Papiere, Führerschein und Personalausweis abhanden gekommen sind. Diese Dokumente können nur von den Heimatbehörden ersetzt werden.
Geldumtausch und Zahlungen
Die erste Möglichkeit zum Geldumtausch bietet sich am Flughafen. Die Konditionen sind jedoch besser in offiziellen Wechselbüros in der Stadt. Häufig finden sich solche in den größeren Malls. An Geldautomaten kann rund um die Uhr mit der Kreditkarte Geld abgehoben werden. Dabei ist auf eventuelle Gebühren der Heimatbank sowie Gebühren des Automaten zu achten. In den größeren Städten sind Geldautomaten einfach zu finden. In ländlichen Gegenden sind sie rar. An den meisten Orten wie Geschäften, Hotels und Restaurants werden Kreditkarten akzeptiert.
Verlust von Kreditkarten
Zum Sperren Ihrer Kreditkarte können Sie die zentrale Sperrrufnummer anrufen: +49 116 116. Sie können auch die Rufnummer +49 30 4050 4050 verwenden. Die Höhe der Telefongebühren aus dem Ausland richtet sich nach den Preisen des jeweiligen Netzbetreibers.
Alternativ könne Sie auch die Notfall-Hotline Ihres Kreditkartenanbieters anrufen. Weitere Informationen dazu finden sich hier
Verlust von Gegenständen
Zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen über abhandengekommene Gegenstände ist die lokale Polizei.
Krankheit/Unfall
Krankenhäuser in der Hauptstadt Lusaka stehen für Notfälle und akute Sachen offen. Insgesamt ist die medizinische Versorgung in Sambia nicht mit Deutschland vergleichbar. Vor allem in ländlichen Gegenden ist es schwer, Krankenhäuser zu finden. Deswegen ist bei ernsteren Sachen eine Rückreise nach Deutschland zu bevorzugen. Deutsche Patienten werden als Privatpatienten behandelt und sind in vollem Umfang zur sofortigen Zahlung der Behandlungs- und Krankenhauskosten verpflichtet.
Autounfall
Grundsätzlich müssen bei einem Verkehrsunfall im Ausland ähnliche Regeln wie zu Hause beachtet werden. Bei der Anmietung eines Fahrzeugs ist auf eine ausreichende Versicherung zu achten. Kommt es zu einem Unfall, ist die Polizei zu verständigen oder die nächstgelegene Polizeistation aufzusuchen
Um eventuelle Schadenersatzansprüche geltend machen zu können, sollten Sie auf jeden Fall Namen und Anschrift des Unfallgegners und der gegnerischen Versicherung, Namen und Anschriften von Zeugen festhalten, sich eine Kopie des Polizeiprotokolls aushändigen lassen und gegebenenfalls die Anschrift des zuständigen Gerichts und das Aktenzeichen Ihrer Schadenssache notieren.
Bei Autounfällen kann es zu Menschenansammlungen um den Unfallort kommen. Ist dies der Fall, so ist Vorsicht geboten.
Insbesondere in ländlichen Gegenden ist es nicht immer möglich, Pannenhilfe zu bekommen. Deswegen ist darauf zu achten, dass das Mietfahrzeug einen Ersatzreifen hat. Zudem sollte man sich von dem Mietwagenunternehmen Notfallkontakte geben lassen.
Besitz/Erwerb von Rauschgift
Die Einfuhr, der Besitz und der Konsum von Betäubungsmitteln, einschließlich sogenannter „weicher Drogen“, sind mit hohen Strafen, häufig auch langjährigem Freiheitsentzug, bedroht.
Das Rauchen an öffentlichen Orten ist gesetzlich verboten. Zuwiderhandlung kann mit Geldstrafen und/oder Gefängnisstrafen bis zu zwei Jahren geahndet werden.
LGBTQI+
Homosexuelle Handlungen werden mit Haftstrafen und Zwangsarbeit von 15 Jahren bis lebenslänglich geahndet. In der sambischen Gesellschaft können homosexuelle Beziehungen oder sexuelle Handlungen polarisieren und offen ablehnende Reaktionen hervorrufen.
Festnahme
Die Behörden des Gastlandes sind durch die Wiener Konvention verpflichtet, die deutsche Auslandsvertretung unverzüglich zu unterrichten, sofern der oder die Verhaftete dies verlangt. Leider kennt nicht jeder Polizeibeamte dieses internationale Abkommen. Bestehen Sie bei einer Verhaftung darauf, die nächstgelegene deutsche Auslandsvertretung informieren zu können. Im Ausland können Sie sich nur durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vor Gericht vertreten lassen. Dies kann auch ein Pflichtverteidiger sein, der für seine Tätigkeit keine Gebühren verlangt. Falls Sie einen Pflichtverteidiger nicht für ausreichend halten, müssen Sie auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen. Hierbei ist Ihnen der Konsularbeamte behilflich. Er hat eine Liste vertrauenswürdiger Anwälte (sofern erforderlich, mit Fremdsprachenkenntnissen) zur Verfügung. Der Konsularbeamte darf inhaftierte Landsleute im Gefängnis besuchen und mit ihnen korrespondieren. Er vergewissert sich, welche Gründe für die Verhaftung vorliegen, ob die Behandlung korrekt ist und ob die Verpflegung und gesundheitliche Betreuung ausreichend sind. Auf Wunsch unterrichtet er Angehörige und leitet deren Geldüberweisungen weiter.
Einflussnahme auf das Strafverfahren an sich ist den Botschaften und Konsulaten nicht möglich.
Wenn Sie Doppelstaater sind und neben der deutschen die Staatsangehörigkeit des Urlaubslandes besitzen, ist konsularische Hilfe - wenn überhaupt - nur eingeschränkt möglich. Die Behörden des anderen Landes betrachten Sie dann als ihren eigenen Staatsbürger und verbitten sich eine konsularische „Einmischung“ deutscher Auslandsvertretungen.
Todesfall
So belastend der Tod eines Angehörigen ohnehin ist: wenn er sich im Ausland ereignet, können die sich dann stellenden praktischen Probleme den Schmerz und die Sorgen noch verschlimmern. Bei der Frage „Was tun?“ können wir Ihnen jedoch helfen. Hierzu einige Hinweise.
Verständigung der Angehörigen
Von einem Todesfall im Ausland werden die Angehörigen in Deutschland oft durch Mitreisende oder den Reiseveranstalter informiert. Soweit dies noch nicht geschehen ist und die örtlichen Behörden die deutsche Auslandsvertretung hierüber unterrichten, wird diese so rasch wie möglich die deutsche Polizei um Verständigung der Angehörigen in Deutschland bitten. Wenn die Polizei dann bei den Angehörigen vorspricht, schlägt sie ihnen meist vor, wegen der weiteren Fragen den Konsularbeamten an der deutschen Auslandsvertretung anzurufen.
Eine direkte telefonische Benachrichtigung der Angehörigen über den Tod durch den Konsularbeamten kommt aus grundsätzlichen Erwägungen nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Bei spektakulären Unglücken lässt sich leider nicht immer verhindern, dass Angehörige hiervon zuerst über die Medien erfahren.
Der Konsularbeamte berät auf Wunsch zu den Möglichkeiten und Kosten sowie zur Abwicklung einer Überführung oder einer Bestattung vor Ort. Er kann örtliche Bestattungsunternehmen benennen. Eine Verauslagung von Überführungs- oder Bestattungskosten aus öffentlichen Mitteln ist jedoch nicht möglich.
Je nach Bedarf kann der Konsularbeamte die Sterbeurkunde „legalisieren“, d.h. bestätigen, dass es sich um eine echte Sterbeurkunde des Gastlandes handelt.
Sonstige Reiseinformationen
Beachten Sie zu Einreise, Zoll, Impfungen, Sicherheitslage, etc. auch unsere Reise- und Sicherheitshinweise.