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Hilfe für deutsche Staatsangehörige

Rettungsring an einer Wand

Rettungsring, © colourbox.de

01.12.2017 - Artikel


Allgemeine Hinweise

Jährlich unternehmen rund 50 Millionen Bundesbürger eine Auslandsreise, die im statistischen Durchschnitt zu einem Aufenthalt von mehr als 10 Tagen außerhalb Deutschlands führt. Nicht wenige dieser Touristen geraten im Ausland unverschuldet in Notsituationen, in denen sie die Hilfe deutscher Auslandsvertretungen in Anspruch nehmen müssen.

Obwohl sich im Zuge der Globalisierung die Grenzen von Raum und Zeit aufzulösen scheinen, bedeutet eine Urlaubsreise ins Ausland nach wie vor, dass man sich auch als Tourist in einen Lebensraum begibt, in dem andere kulturelle, mentale, soziale, politische und ökonomische Normen gelten. Indem man sich in den Rechtsraum eines anderen Staates begibt, unterwirft man sich grundsätzlich auch dessen Normen.

Wir wollen Sie informieren, wie Sie schon vor einer Reise Notfällen im Ausland vorbeugen können. Sollte es dann doch einmal geschehen - der Pass ist weg, das Geld verloren - finden Sie hier Hinweise, in welchen Fällen und auf welche Weise Ihnen eine deutsche Auslandsvertretung weiterhelfen kann.


Geld- oder Passverlust

Berufskonsularische Vertretungen, also Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate (in Ausnahmefällen auch Honorarkonsuln), sind ermächtigt, einen „Reiseausweis als Passersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland“ auszustellen. Dies geht leichter und schneller, wenn Sie vorher angefertigte Fotokopien aller verloren gegangenen Ausweispapiere vorlegen können. Eventuell kann auch ein befristeter vorläufiger Reisepass durch die Auslandsvertretung am Ort ausgestellt werden. Hierfür muss der Konsularbeamte Ihre heimische Passbehörde beteiligen.

Es gibt allerdings Länder, die bei der Ausreise den Einreisestempel im Pass als Nachweis der legalen Einreise verlangen. Hier muss bei Verlust des Passes oft ein Ausreisevisum des fremden Staates beschafft werden, was die Weiterreise zusätzlich verzögern kann.

Anders sieht es aus, wenn Kfz-Papiere, Führerschein und Personalausweis abhanden gekommen sind. Diese Dokumente können nur von den Heimatbehörden ersetzt werden.


Unfall

Jährlich wird eine Vielzahl von Autotouristen im Ausland in Unfälle verwickelt. Die dann folgenden Auseinandersetzungen mit Unfallgegnern und Versicherungen verderben häufig gründlich den Urlaubsspaß. Dies deshalb, weil ausländische Versicherungen manchmal gar nicht zahlen, oder Reparaturschäden grundsätzlich nur in Höhe der im Lande fiktiv angefallenen Kosten begleichen. Eine Wertminderung des Fahrzeugs kann zumeist nicht geltend gemacht werden. Deshalb kann der Abschluss einer Vollkasko-Versicherung für Ihr Fahrzeug, vor allem wenn es noch einen hohen Listenwert hat, sinnvoll sein.

Grundsätzlich müssen bei einem Verkehrsunfall im Ausland ähnliche Regeln wie zu Hause beachtet werden.

Um eventuelle Schadenersatzansprüche geltend machen zu können, sollten Sie auf jeden Fall Namen und Anschrift des Unfallgegners und der gegnerischen Versicherung, Namen und Anschriften von Zeugen festhalten, sich eine Kopie des Polizeiprotokolls aushändigen lassen und gegebenenfalls die Anschrift des zuständigen Gerichts und das Aktenzeichen Ihrer Schadenssache notieren.

In vielen Ländern dauert es oft Monate, manchmal Jahre, bis endlich ein Unfallprotokoll übersandt wird. In einigen Staaten ist es sogar üblich, die Beteiligten an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden so lange in Haft zu nehmen, bis ein Gericht die Schuldfrage geklärt hat.

Bei Verkehrsunfällen mit Todesfolge ist es in manchen Ländern ratsam, sich nicht am Unfallort möglichen Racheakten von Nachbarn oder Verwandten des Opfers auszusetzen, sondern von sich aus umgehend die nächste Polizeistation aufzusuchen.


Festnahme

Die Behörden des Gastlandes sind durch die Wiener Konvention verpflichtet, die deutsche Auslandsvertretung unverzüglich zu unterrichten, sofern der oder die Verhaftete dies verlangt. Leider kennt nicht jeder Polizeibeamte dieses internationale Abkommen. Bestehen Sie bei einer Verhaftung darauf, die nächstgelegene deutsche Auslandsvertretung informieren zu können. Im Ausland können Sie sich nur durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vor Gericht vertreten lassen. Dies kann auch ein Pflichtverteidiger sein, der für seine Tätigkeit keine Gebühren verlangt. Falls Sie einen Pflichtverteidiger nicht für ausreichend halten, müssen Sie auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen. Hierbei ist Ihnen der Konsularbeamte behilflich. Er hat eine Liste vertrauenswürdiger Anwälte (sofern erforderlich, mit Fremdsprachenkenntnissen) zur Verfügung. Der Konsularbeamte darf inhaftierte Landsleute im Gefängnis besuchen und mit ihnen korrespondieren. Er vergewissert sich, welche Gründe für die Verhaftung vorliegen, ob die Behandlung korrekt ist und ob die Verpflegung und gesundheitliche Betreuung ausreichend sind. Auf Wunsch unterrichtet er Angehörige und leitet deren Geldüberweisungen weiter.

In diesem Zusammenhang warnt das Auswärtige Amt noch einmal eindringlich vor Erwerb, Besitz, Verteilung, Ein- und Ausfuhr von Rauschgiften aller Art. Rauschgiftdelikte werden in der ganzen Welt strafrechtlich verfolgt, in vielen Ländern drohen harte, teilweise drakonische Strafen: Schon der Besitz von geringen Rauschgiftmengen führt oft zu hohen Freiheitsstrafen bis hin zu lebenslänglicher Haft, wobei vielerorts eine spätere Begnadigung zwingend ausgeschlossen ist. In einigen Ländern ist von bestimmten Mengen an die Todesstrafe vorgeschrieben. Diese ist auch schon an westlichen Ausländern vollstreckt worden.

Einflussnahme auf das Strafverfahren an sich ist den Botschaften und Konsulaten nicht möglich.

Wenn Sie Doppelstaatler sind und neben der deutschen die Staatsangehörigkeit des Urlaubslandes besitzen, ist konsularische Hilfe - wenn überhaupt - nur eingeschränkt möglich. Die Behörden des anderen Landes betrachten Sie dann als ihren eigenen Staatsbürger und verbitten sich eine konsularische „Einmischung“ deutscher Auslandsvertretungen.


Todesfall

So belastend der Tod eines Angehörigen ohnehin ist: wenn er sich im Ausland ereignet, können die sich dann stellenden praktischen Probleme den Schmerz und die Sorgen noch verschlimmern. Bei der Frage „Was tun?“ können wir Ihnen jedoch helfen. Hierzu einige Hinweise.

Verständigung der Angehörigen

Von einem Todesfall im Ausland werden die Angehörigen in Deutschland oft durch Mitreisende oder den Reiseveranstalter informiert. Soweit dies noch nicht geschehen ist und die örtlichen Behörden die deutsche Auslandsvertretung hierüber unterrichten, wird diese so rasch wie möglich die deutsche Polizei um Verständigung der Angehörigen in Deutschland bitten. Wenn die Polizei dann bei den Angehörigen vorspricht, schlägt sie ihnen meist vor, wegen der weiteren Fragen den Konsularbeamten an der deutschen Auslandsvertretung anzurufen.

Eine direkte telefonische Benachrichtigung der Angehörigen über den Tod durch den Konsularbeamten kommt aus grundsätzlichen Erwägungen nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Bei spektakulären Unglücken lässt sich leider nicht immer verhindern, dass Angehörige hiervon zuerst über die Medien erfahren.

Der Konsularbeamte berät auf Wunsch zu den Möglichkeiten und Kosten sowie zur Abwicklung einer Überführung oder einer Bestattung vor Ort. Er kann örtliche Bestattungsunternehmen benennen. Eine Verauslagung von Überführungs- oder Bestattungskosten aus öffentlichen Mitteln ist jedoch nicht möglich.

Wegen besonderer klimatischer Bedingungen, gesetzlicher Bestimmungen oder Bestattungsgebräuche vor Ort müssen die Angehörigen ihre Entscheidung über die gewünschte Überführung oder Ortsbestattung möglicherweise sehr schnell treffen. Bei einer Überführung sollte dem Konsularbeamten baldmöglichst auch das beauftragte Bestattungsunternehmen in Deutschland mitgeteilt werden, zu dem die Überführung erfolgen soll. Der Konsularbeamte wird den Angehörigen Hilfestellung bei der Heimführung des Leichnams leisten.

Je nach Bedarf kann der Konsularbeamte die Sterbeurkunde „legalisieren“, d.h. bestätigen, dass es sich um eine echte Sterbeurkunde des Gastlandes handelt. Falls notwendig, kann er eine beglaubigte Übersetzung (oder Übersetzung des wesentlichen Inhaltes) beifügen. Bei den Sterbeurkunden vieler Staaten ist aufgrund besonderer Abkommen eine Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung jedoch entweder grundsätzlich nicht erforderlich oder wird durch eine so genannte „Haager Apostille“, d.h. eine Echtheitsbestätigung einer übergeordneten Behörde des Gastlandes, ersetzt.

Mit der ausländischen Sterbeurkunde können die Angehörigen dann, falls dies z.B. im Zusammenhang mit der Beantragung eines Erbscheines erforderlich ist, über den örtlichen Standesbeamten in Deutschland oder die deutsche Auslandsvertretung die Ausstellung einer „nachbeurkundenden“ deutschen Sterbeurkunde durch das Standesamt I in Berlin (Schönstedtstr. 5, 13357 Berlin, Tel. +49 30 90 269-0, www.berlin.de/standesamt1/) beantragen. Dies ist insbesondere bei Todesfällen in der Dritten Welt zu empfehlen. Oft dauert die Ausstellung einer Sterbeurkunde im Ausland sehr lange.

Der Konsularbeamte kann bei der Sicherstellung des Nachlasses und seiner Übersendung nach Deutschland helfen, wenn dieses erforderlich und nach den Vorschriften des Gastlandes zulässig ist. Er wird hierfür allerdings Auslagenersatz und Gebühren in Rechnung stellen müssen.

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