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Beurkundungen und Beglaubigungen
Auch im Ausland benötigen Deutsche und Ausländer gelegentlich Beglaubigungen (von Unterschriften, Abschriften oder Ablichtungen) und Beurkundungen. Nicht immer können der ausländische Notar oder die ausländische Behörde helfen, z.B. wenn es um Erklärungen in Kindschaftssachen, Erb- oder auch Grundstücksangelegenheiten geht, die in Deutschland benötigt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Botschaft in Lusaka keine Übersetzungen anfertigen kann. Zudem sind der Botschaft keine vereidigten Übersetzer in Sambia bekannt.
Kopiebeglaubigung
Beglaubigte Kopien haben im Rechtsverkehr dieselbe Gültigkeit wie das Original. Das bedeutet, Sie können die Originale sicher aufbewahren und stattdessen beglaubigte Kopien verwenden. Für die Beglaubigung wird das jeweilige Originaldokument benötigt. Kopien von Dokumenten, die nicht als Urkunde oder Original erkennbar sind - also keinen Originalstempel oder keine Unterschrift tragen - können nicht beglaubigt werden.
Die Gebühr beträgt 24,37 € pro Dokument. Diese Gebühr wird zum tagesaktuellen Wechselkurs der Botschaft in sambische Kwacha umgerechnet und ist bar oder mit internationaler Kreditkarte (Visa / Mastercard) zu entrichten.
Unterschriftsbeglaubigung
Viele Anträge müssen deutschen Behörden mit einer beglaubigten Unterschrift vorgelegt werden. Durch die Beglaubigung der Unterschrift bestätigt die/der Urkundsbeamte, dass die unterzeichnende Person die Unterschrift persönlich geleistet hat und sich mit einem gültigen Lichtbildausweis ausgewiesen hat.
Für eine Unterschriftsbeglaubigung müssen Sie daher persönlich während der Öffnungszeiten der Konsularabteilung bei der Botschaft erscheinen. Eine Terminbuchung ist erforderlich. Bitte bringen Sie das zu unterzeichnende Dokument (dies sollte erst in Gegenwart des/der Konsularbeamt/in am Schalter unterschrieben werden) sowie Ihr gültiges Ausweisdokument mit.
Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften beträgt 79,57 €, in sonstigen Angelegenheiten beträgt die Gebühr 56,43 €. Diese Gebühr wird zum tagesaktuellen Wechselkurs der Botschaft in sambische Kwacha umgerechnet und ist bar oder mit internationaler Kreditkarte (Visa / Mastercard) zu entrichten.
Legalisation
Der Begriff „Legalisation“ bezeichnet die Echtheitsbestätigung einer ausländischen Urkunde für einen anderen Staat durch dessen diplomatische oder konsularische Vertretung im Ausstellungsland. Mit anderen Worten: Eine öffentliche sambische Urkunde, die von der Deutschen Botschaft in Sambia legalisiert wurde, kann von den deutschen Behörden als „echt“ anerkannt werden. Es liegt im Ermessen der deutschen Behörde, bei der die sambische Urkunde vorgelegt werden soll, ob in Ihrem speziellen Fall eine Legalisation notwendig ist. Weitere Informationen finden Sie hier.
Beurkundungen
Die Konsularbeamtin/ Der Konsularbeamte beurkundet nur, soweit dies notwendig ist, d.h. wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen. Sie/ Er tritt hierbei nicht in Konkurrenz zu den deutschen Notarinnen und Notaren. Konsularische Beurkundungen sind ergänzende Dienstleistungen, die sonst nicht erbracht werden könnten. Konsularbeamtinnen und -beamte handeln nach pflichtgemäßem Ermessen; sie sind im Gegensatz zu einer Notarin oder einem Notar in Deutschland, der ihre/ seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet.
Bitte beachten Sie: Nicht zu jeder Zeit gibt es an der Deutschen Botschaft in Lusaka deutsche Konsularbeamtinnen und -beamte, die jede gewünschte Beurkundung vornehmen können. Wer eine Beurkundung in Sambia durch deutsche Konsularbeamtinnen und -beamte wünscht, sollte rechtzeitig über das Kontaktformular klären, ob ihm tatsächlich geholfen werden kann.
Online-Verfahren der Notariate in Deutschland im Gesellschaftsrecht
Im Bereich des Gesellschaftsrechts besteht außerdem die Möglichkeit, direkt bei einem deutschen Notariat im Wege eines Online-Verfahrens Beurkundungen und Beglaubigungen auch aus dem Ausland durchzuführen.